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Vorsorge

Wir begleiten und beraten Sie bei der Errichtung von Vorsorgevollmachten und Patienten-, Betreuungs- und Sorgerechtsverfügungen

Sie führen ein selbstbestimmtes Leben. Doch was geschieht, wenn sich das ändert? Sorgen Sie vor für Situationen, in denen Sie sich nicht selbst um Ihre Gesundheit, Ihre Familie, Ihr Vermögen und andere persönliche Angelegenheiten kümmern können. Als Notare helfen wir Ihnen, die Vorsorge selbstbestimmt und rechtssicher zu gestalten.

Vorsorgeunterlagen liegen auf dem Tisch

Vorsorgevollmacht

Ein Unfall oder Krankheit können dazu führen, dass Sie Ihre persönlichen Dinge rechtlich nicht mehr selbst regeln können. In diesen Fällen sind Sie darauf angewiesen, dass andere in Ihrem Interesse für Sie handeln. Ihre Ehefrau oder Ihr Ehemann, Kinder oder sonstige nahe Verwandte können jedoch nicht automatisch für Sie entscheiden und Sie rechtlich vertreten. Eine solche Vertretungsmacht sieht das Gesetz nicht vor – auch im Notfall nicht. Haben Sie für diesen Fall nicht mit einer Vorsorgevollmacht vorgesorgt, verlangt das Gesetz, dass ein Gericht eine Person zu Ihrem Betreuer bestellt. Die Betreuerin oder der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft verpflichtet. Ihre persönlichen Angelegenheiten werden Gegenstand gerichtlicher Entscheidungen. Die Betreuung ist zeit- und kostenaufwändig.


Eine fremdbestimmte Betreuung können Sie mit einer Vorsorgevollmacht sicher vermeiden. Haben Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet, sieht das Gesetz ausdrücklich vor, dass keine Betreuung erfolgt. In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie Ihre Vertrauensperson(en), im Notfall Ihre persönlichen Angelegenheiten in Ihrem Interesse und nach Ihren Vorgaben zu regeln. Sie bestimmen, wer an Ihrer Stelle in welchen Bereichen handeln darf. Eine Vorsorgevollmacht umfasst insbesondere die Bereiche der Vermögensverwaltung, der Gesundheitsfürsorge, Regelungen über den Aufenthaltsort, das Recht zur Einsicht in Krankenakten und die möglichst weitreichende Mitbestimmung in Fragen medizinischer Heilbehandlungen. Zu jedem dieser Bereiche beraten wir Sie umfassend zur Ausgestaltung, den Folgen und den Risiken der Vollmacht. Wir gewährleisten, dass die Vollmacht auf Ihre Lebenssituation und Ihre Interessen abgestimmt ist. Rechtssichere und eindeutige Formulierungen und Gestaltungen garantieren, dass die Vollmacht Sie im Notfall effektiv schützt und verhindern Missbrauch. Wir wissen, dass die Erteilung der Vollmacht Ausdruck höchsten Vertrauens ist.


Eine Vorsorgevollmacht ist schließlich nicht nur im unvorhergesehenen Notfall sinnvoll und praktisch. Auch andere Umstände können dazu führen, dass Sie darauf angewiesen sind, dass eine andere Person Sie rechtlich vertritt, beispielsweise während einer langen Reise oder einem Auslandsstudium. Wir gestalten Ihre Vollmacht so, dass Sie über den Vorsorgefall hinaus ein praktisches Werkzeug ist, das Ihnen erlaubt, sich unkompliziert vertreten zu lassen. Selbstverständlich steht hierbei im Mittelpunkt, dass alleine Sie entscheiden, ob, von wem und in welchem Umfang Sie sich vertreten lassen.


Die notarielle Form gewährleistet, dass Sie durch Ihre Vorsorgevollmacht umfassend geschützt werden. In wichtigen Rechtsbereichen sieht das Gesetz vor, dass Vollmachtsurkunden zumindest öffentlich beglaubigt sein müssen. Dies gilt etwa für Grundstücksgeschäfte (§ 29 der Grundbuchordnung). Zudem genießen insbesondere notariell beurkundete Vollmachten im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen und werden etwa von Banken, Versicherungen und Krankenhäusern problemlos akzeptiert. Denn der Notar identifiziert den Vollmachtgeber rechtssicher, prüft die Geschäftsfähigkeit und gewährleistet eine präzise und rechtssichere Formulierung der Vollmachtsurkunde. Anhand der vom Notar verwahrten Urschrift kann jederzeit überprüft werden, ob die verwendete Ausfertigung der Vollmachtsurkunde mit dieser übereinstimmt. Manipulationen und Missbrauch werden vorgebeugt. Geht eine Ausfertigung der Vollmacht verloren, kann eine Ausfertigung vom Notar erteilt werden. Mit einer Vorsorgevollmacht werden regelmäßig weitere Anordnungen zur Vorsorge verbunden, insbesondere eine Patientenverfügung.


Patientenverfügung

Ihr Körper gehört Ihnen. Ob Sie sich einer medizinischen Behandlung unterziehen wollen, entscheiden daher allein Sie. Ärztinnen und Ärzte und das Pflegepersonal sind an Ihren Patientenwillen gebunden. Was aber geschieht, wenn diese Ihren Willen nicht erfragen können, zum Beispiel, weil Sie nach einem Unfall bewusstlos sind? Für diesen Fall sollten Sie mit einer sogenannten Patientenverfügung vorsorgen. Die Patientenverfügung ermöglicht Ihnen, für den Fall Ihrer Entscheidungsunfähigkeit verbindlich festzulegen, dass in einer bestimmten Situation bestimmte medizinische Maßnahmen durchzuführen oder zu unterlassen sind. Beispielsweise können Sie Vorgaben machen zu Untersuchungen des Gesundheitszustands, Heilbehandlungen und ärztlichen Eingriffen. Wichtig ist dies insbesondere im Hinblick auf lebensverlängernde Maßnahmen, wenn keine Aussicht auf Genesung besteht und diese Behandlung Ihr Leiden nur verlängern würden.


Die Patientenverfügung muss mindestens schriftlich abgefasst sein. Die notarielle Form bietet dabei wichtige Vorteile. Insbesondere stellt der Notar Ihre Identität rechtssicher und verbindlich fest und überprüft und dokumentiert Ihre Geschäftsfähigkeit. Das verhindert, dass die Authentizität oder Wirksamkeit Ihrer Patientenverfügung in Frage gestellt werden. Auf Wunsch entwirft der Notar nach eingehender Beratung mit Ihnen Ihre Erklärungen. Das gewährleistet, dass die Patientenverfügung Ihren Willen rechtssicher und zweifelsfrei wiedergibt. Der Notar registriert Ihre Patientenverfügung schließlich auf Ihren Wunsch im Zentralen Vorsorgeregister der Bundesnotarkammer. Die Registrierung gewährleistet, dass Ihre Verfügung im Notfall sicher und schnell aufgefunden wird.


Selbstverständlich sind Sie an eine einmal getroffene Patientenverfügung nicht gebunden. Sie können Sie jederzeit formlos widerrufen oder abändern. Auch hierzu beraten wir Sie gerne.


Es ist zu empfehlen, die Patientenverfügung durch eine Vorsorgevollmacht zu ergänzen. Zum einen bestimmen Sie in der Vorsorgevollmacht, welche Person(en) die in Ihrer Patientenverfügung niedergelegter Vorgaben gegenüber Ärztinnen und Ärzten und dem Pflegepersonal durchsetzen. Zum anderen können trotz Ihrer sorgfältig und präzise formulierten Patientenverfügung Zweifel entstehen, ob eine bestimmte Behandlung gewünscht ist. In Ihrer Vorsorgevollmacht bestimmen Sie, welche Person in diesem Fall über die weitere Behandlung entscheidet. Sie oder er überprüft in Abstimmung mit der behandelnden Ärzteschaft, ob die Festlegungen in der Patientenverfügung auf die aktuelle Lebens- und Behandlungssituation zutreffen. Im Austausch mit dem medizinischen Fachpersonal entscheidet die oder der Bevollmächtige, welche Maßnahmen getroffen oder unterlassen werden.


Betreuungsverfügung

Können Sie sich nicht mehr selbst um Ihre Angelegenheiten kümmern, insbesondere aufgrund von Krankheit, muss eine andere Person diese Aufgabe übernehmen. Wenn und soweit Sie eine Vorsorgevollmacht errichtet haben, kann Sie die von Ihnen bevollmächtige Person Ihre Angelegenheiten in Ihrem Sinne regeln. Fehlt eine Vorsorgevollmacht, bestellt das Betreuungsgericht eine Person, der Ihre Angelegenheit rechtlich besorgt. Entgegen einem weit verbreiteten Irrtum können nämlich Ehegatten und nahe Angehörige Sie nicht bereits aufgrund des Verwandtschaftsverhältnisses wirksam vertreten.

Die Betreuerin oder der Betreuer ist dem Gericht zur Rechenschaft pflichtig und wird von diesem überwacht. In einer Betreuungsverfügung können Sie bestimmen, wen das Gericht im Notfall zu Ihrer Betreuerin oder Ihrem Betreuer bestellen soll. Das Betreuungsgericht ist an diesen Wunsch gebunden, sofern die bezeichnete Person zur Führung der Betreuung geeignet ist, also beispielsweise nicht selbst betreuungsbedürftig ist. Selbst wenn Sie eine Vorsorgevollmacht errichten, die eine Betreuung obsolet macht, empfiehlt es sich, vorsorglich eine Betreuungsverfügung aufzunehmen. Wir beraten Sie hierzu umfassend.


Sorgerechtsverfügungen

Selbstverständlich sind Sie immer für Ihre Kinder da. Was jedoch geschieht, wenn Sie Ihr Sorgerecht nicht mehr ausüben können, etwa infolge von Krankheit oder einem Unfall? Ein verbreiteter Irrtum ist, dass in diesem Fall das Sorgerecht für Ihre Kinder automatisch auf nahe Verwandte oder die Patin oder den Paten übergeht. Haben beide Eltern das Sorgerecht in vollem Umfang verloren, entscheidet das Familiengericht, wer das Sorgerecht für ein minderjähriges Kind ausübt. Es ordnet eine sogenannte Vormundschaft für das Kind an.

Als Eltern können Sie jedoch in einer sogenannten Sorgerechtsverfügung bestimmen, wer Vormund Ihres Kindes sein soll. Sie können eine Person als Vormund oder ein Ehepaar als gemeinschaftliche Vormünder benennen. Sie können aber auch bestimmte Personen als Vormünder ausschließen. Das Gericht ist an Ihre Vorgabe gebunden, soweit nicht ausnahmsweise die benannte(n) Person(en) nicht dazu in der Lage sind, das Sorgerecht auszuüben. Voraussetzung ist jedoch, dass die Benennung und Ausschluss wirksam in der Form einer letztwilligen Verfügung erfolgt, das heißt, wirksam in der Form eines (gemeinschaftlichen) Testaments oder eines Erbvertrags. Wir beraten Sie umfassend zur Sorgerechtsverfügung. Wir gewährleisten, dass sie wirksam und rechtssicher formuliert ist und im Notfall aufgefunden wird.