Vorsorgevollmachten
Vorsorgevollmachten sind das wichtigste Instrument einer selbstbestimmten und rechtssicheren Vorsorge für den Notfall. In der Vorsorgevollmacht bevollmächtigen Sie Ihre Vertrauensperson(en), Ihre persönlichen Angelegenheiten in Ihrem Interesse und nach Ihren Vorgaben zu regeln, wenn Sie selbst dazu nicht mehr in der Lage sind, etwa aufgrund von Krankheit oder infolge eines Unfalls. Mehr zu Vorsorgevollmacht erfahren Sie in unserer Rubrik „Vorsorge“.
Generalvollmachten
Nicht nur im Notfall ist es sinnvoll und praktisch, dass Sie eine Person umfassend vertreten kann. Eine Generalvollmacht hat insbesondere auch dann viele Vorteile, wenn Sie besondere Verantwortung tragen für Kinder oder Angehörige, weil Sie ein Unternehmen führen oder besondere Vermögenswerte verwalten. Können Sie wichtige Termine nicht persönlich wahrnehmen oder Entscheidungen treffen, kann Sie eine Vertrauensperson aufgrund einer Generalvollmacht umfassend vertreten. In einem Unternehmen ist damit beispielsweise gewährleistet, dass Prozesse nicht deshalb ins Stocken geraten, weil die Inhaberin oder der Inhaber verreist oder verhindert ist.
Eine Generalvollmacht gibt der bevollmächtigten Person weitreichende Rechtsmacht. Es ist deshalb wichtig, dass wir die Vollmacht rechtssicher gestalten und Sie umfassend zu den Folgen und Risiken der Vollmacht beraten. Die notarielle Form ist für die Generalvollmacht auch deshalb geboten, weil sie das Gesetz in vielen Bereichen zwingend vorsieht, etwa für Grundstücksgeschäfte (§ 29 der Grundbuchordnung). Zudem genießen insbesondere notariell beurkundete Vollmachten im Rechtsverkehr höchstes Vertrauen und werden etwa von Banken, Versicherungen und Krankenhäusern problemlos akzeptiert.
Grundstücks- und Registervollmachten
Vollmachten können nicht nur umfassend, sondern auch für bestimmte Bereiche oder einzelne Geschäfte erteilt werden. In der Praxis wird von dieser Möglichkeit regelmäßig Gebrauch gemacht, insbesondere für Grundstücksgeschäfte und für Anmeldungen zu öffentlichen Registern (Handelsregister, Vereinsregister). Häufig ist beispielsweise der Fall, dass bei einem Grundstückskauf eine Partei nicht eigens zum Notartermin anreisen möchte oder kann. Eine spezielle Vollmacht für das Grundstücksgeschäft spart Zeit und Kosten.
Der Notar gewährleistet, dass die Vollmacht den Anforderungen des Vertrags genügt und die Vorgaben der Vollmachtgeberin oder des Vollmachtgebers rechtssicher umsetzt. Die notarielle Form schreibt das Gesetz für Vollmachten im Grundstücksverkehr zudem zwingend vor (§ 29 der Grundbuchordnung).
Gesellschaftsrecht
Praktisch bedeutsam sind Vollmachten auch im Bereich des Gesellschaftsrechts. Beispielsweise ist die Unterzeichnung eines Gesellschaftsvertrags durch Bevollmächtigte gemäß § 2 Absatz 2 des Gesetzes betreffend die Gesellschaften mit beschränkter Haftung nur auf Grund einer notariell errichteten oder beglaubigten Vollmacht zulässig. Die notarielle Form dieser sogenannten Gründungsvollmacht dient dazu, Zweifel und Streitigkeiten über die Legitimation der Vertreter zu verhindern. Gerade wenn Personen häufig im Gesellschaftsrecht tätig werden, etwa für die Gründung von Untergesellschaften, erleichtern Vollmachten die Geschäftsabwicklung. Der Notar entwirft eine Vollmachtsurkunde, die perfekt auf Ihren Einzelfall und Ihre Bedürfnisse angepasst ist.
Sonstige Vollmachten in notarieller Form
In vielen weiteren Rechtsbereichen sieht das Gesetz vor, dass eine Vollmacht mindestens von einem Notar beglaubigt oder beurkundet sein muss. Ein Beispiel hierfür sind Bietervollmachten in der Zwangsversteigerung (§ 71 Absatz 2 des Zwangsversteigerungsgesetzes). Gerne beraten wir Sie dazu, ob für es für Ihre Zwecke notwendig oder sinnvoll ist, eine Vollmacht zu beglaubigen oder zu beurkunden.